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   BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R   

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https://dejure.org/2021,13434
BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R (https://dejure.org/2021,13434)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R (https://dejure.org/2021,13434)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R (https://dejure.org/2021,13434)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufnahmeuntersuchung nach Einlieferung durch den Rettungsdienst - Klärung, ob stationäre Behandlung erforderlich und vom Versorgungsauftrag umfasst ist - keine Aufnahme in das Krankenhaus - Notfallbehandlung - Schockraum - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Vorliegen einer vollstationären Behandlung nach einer Notfallbehandlung mit anschließender Verweisung in ein anderes Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C. Trägergesellschaft S. mbH ./. Techniker Krankenkasse

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - stationäre Behandlung - Schockraum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 132, 137
  • NZS 2022, 259
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Als Aufnahme wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden (stRspr; vgl BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; zur Notwendigkeit der Konkretisierung dieses Aufnahmebegriffs vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 19 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 18; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12) .

    Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 21 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 13) .

    Denn eine einmal auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen, etwa indem ein Versicherter gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt (vgl zur abgebrochenen stationären Behandlung BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 13) .

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12 f; BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 22) .

    Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass eine Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus medizinisch erforderlich ist, schließt dies eine vergütungswirksame stationäre Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich aus (vgl auch BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 13) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12 f; BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 22) .

    Erfolgt eine Aufnahme, wird die Aufnahmeuntersuchung Teil der stationären Behandlung und ist durch die Fallpauschale mitvergütet (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 25) .

    Denn neben der akuten Erstversorgung hat der behandelnde Krankenhausarzt im Rahmen der Notfallbehandlung - wie bei jeder Aufnahmeuntersuchung - zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und in seinem Krankenhaus überhaupt durchgeführt werden kann (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 25) .

    Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten (umfassend zur Vergütung der Notfallbehandlung gerade in den Fällen der Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5; zur finanziellen Unterstützung von Krankenhäusern mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen vgl die hier noch nicht anwendbaren, ab 1.1.2016 geltenden Regelungen der § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG und § 136c Abs. 4 SGB V) .

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Als Aufnahme wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden (stRspr; vgl BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; zur Notwendigkeit der Konkretisierung dieses Aufnahmebegriffs vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 19 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 18; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12) .

    Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 21 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 13) .

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Sie kann sich auch aus der bereits eingeleiteten Behandlung selbst ergeben, etwa wenn ein Schwerverletzter bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus sofort für eine Notoperation vorbereitet oder sofort auf die Intensivstation verbracht wird (vgl zu letzterem BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 8) .

    Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sich das erstangegangene Krankenhaus entschlossen hat, den Patienten an ein anderes Krankenhaus weiterzuverweisen, es zB jedoch zuvor noch Prozeduren anwendet, die der Notfallbehandlung ihr Gepräge geben (etwa eine Notoperation zur Herbeiführung der Transportfähigkeit), jedoch nicht einmal in ihrem Kern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) abgebildet sind (vgl zu einer rund zehnstündigen Aufnahme einer Versicherten auf eine Intensivstation BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 18 f) .

  • BSG, 17.09.2013 - B 1 KR 67/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Die von § 115a SGB V geforderte "Verordnung von Krankenhausbehandlung" setzt eine begründete Verordnung eines Vertragsarztes oder eines sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden voraus (vgl BSG vom 17.9.2013 - B 1 KR 67/12 R - juris RdNr 11) .

    Hingegen beruht die vertragsärztliche Verordnung einer vorstationären Behandlung auf der Überlegung, dass eine Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung medizinisch geeignet ist, speziell die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vgl BSG vom 17.9.2013 - B 1 KR 67/12 R - juris RdNr 14; vgl insgesamt zum Verhältnis von vorstationärer Behandlung und Rettungsdienst auch SG Lüneburg vom 28.1.2021 - S 9 KR 76/18 - juris RdNr 26) .

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Gleiches gilt für den Fall, dass die Prognose zur stationären Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bei der Aufnahme erkennbaren Umstände objektiv zutreffend war (vgl BSG Großer Senat vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, Leitsatz 2 und RdNr 27 ff) , sich jedoch aufgrund erst später erkennbarer Umstände rückblickend als unzutreffend erweist (vgl BSG vom 17.3.2005 - B 3 KR 11/04 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 5 RdNr 10 f) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R

    Stationäre Abrechnung: BSG billigt Praxis der Aufrechnung durch Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Die KK hat die eingeklagte unstreitige Forderung von 1127, 55 Euro für andere Behandlungen durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch in derselben Höhe erfüllt (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr. 2 und BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr. 1) .
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Vorliegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung bei

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Gleiches gilt für den Fall, dass die Prognose zur stationären Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bei der Aufnahme erkennbaren Umstände objektiv zutreffend war (vgl BSG Großer Senat vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, Leitsatz 2 und RdNr 27 ff) , sich jedoch aufgrund erst später erkennbarer Umstände rückblickend als unzutreffend erweist (vgl BSG vom 17.3.2005 - B 3 KR 11/04 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 5 RdNr 10 f) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R

    Krankenversicherung - Aufrechnung - Erstattungsforderungen -

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Die KK hat die eingeklagte unstreitige Forderung von 1127, 55 Euro für andere Behandlungen durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch in derselben Höhe erfüllt (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr. 2 und BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr. 1) .
  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 26/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
    Die KK hat die eingeklagte unstreitige Forderung von 1127, 55 Euro für andere Behandlungen durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch in derselben Höhe erfüllt (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr. 2 und BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr. 1) .
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 2/18 R

    (Krankenversicherung - Plankrankenhaus - kein Vergütungsanspruch für Behandlungen

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R

    Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen

  • SG Lüneburg, 28.01.2021 - S 9 KR 76/18

    Landesvertrag Niedersachsen; Notarztprotokoll; vorstationäre Behandlung;

  • BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R

    Stationäre Notfallbehandlung trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

    Eine einmal auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen (vgl zum Ganzen BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 11 mwN).

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 12 mwN) .

    Insoweit hat der Senat bereits in seinem Schockraum-Urteil vom 18.5.2021 entschieden (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 14) , dass ein Krankenhaus nicht bereits deshalb zwingend stationär behandelt, weil es den Patienten parallel zur Aufnahmeuntersuchung notfallmäßig mitbehandeln muss.

    Stationäre Behandlung hat der Senat nur ausnahmsweise angenommen, wenn zum Beispiel zur Herstellung der Transportfähigkeit eine Notoperation erforderlich ist, eine mehrstündige intensivmedizinische Behandlung stattfindet oder nicht einmal im Kern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) abrechenbare Leistungen erbracht werden (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 17) .

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung

    Die vom Krankenhaus zu erbringenden und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit Fallpauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG) zu vergütenden Krankenhausleistungen als voll- und teilstationäre Leistungen (§ 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 KHEntgG) erfordern die organisatorische Eingliederung des Patienten in die Abläufe des Krankenhauses, also das durch personelle, apparative und räumliche Ausstattung gekennzeichnete Versorgungssystem (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82; BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 85 RdNr 11; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12; BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 14/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 RdNr 10 = juris RdNr 19) .
  • SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 163/21
    Die Behandlung auf der Rettungsstelle sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Verweis auf Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R) regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet, es handele sich dann um eine ambulante Notfallbehandlung, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen sei.

    Gleiches gilt für den Fall, dass die Prognose zur stationären Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bei der Aufnahme erkennbaren Umstände objektiv zutreffend war, sich jedoch aufgrund erst später erkennbarer Umstände rückblickend als unzutreffend erweist ( Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 11 mwN ).

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert ( Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 12 mwN ).

    Erfolgt eine Aufnahme, wird die Aufnahmeuntersuchung Teil der stationären Behandlung und ist durch die Fallpauschale mitvergütet ( Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 13 mwN ).

    In einem Notfall darf ein Krankenhaus außerhalb seines Versorgungsauftrags stationär nur dann behandeln, wenn eine Weiterverweisung des Patienten in ein Krankenhaus, das über den erforderlichen Versorgungsauftrag verfügt, medizinisch kontraindiziert ist oder aus anderen Gründen ein solcher Transfer in zumutbarer Zeit nicht möglich ist ( vgl zum saarländischen Landesrecht: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 14 mwN ).

    Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten ( Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 17 mwN ).

    Es handelt sich dann nur um eine fortgesetzte ambulante Notfallbehandlung ( Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 18 ).

    Vielmehr ergibt sich bereits aus den EBM-Ä-Ziffern 01220 und 01221, dass künstliche Beatmung und Intubation auch im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung erbracht und nach dem für das Vertragsarztrecht geltenden Vergütungssystem abgerechnet werden können ( vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 21 ).

    Abgesehen davon, dass die Kammer aus der Behandlungsdokumentation nicht zweifelsfrei eine Verlegung aus der Rettungsstelle auf die Intensivstation entnehmen kann, ist ein Vergütungsanspruch in diesem Fall deshalb ausgeschlossen, weil eine - hier angesichts des insgesamt von der Einlieferung bis zur Verlegung lediglich 90 Minuten andauernden Aufenthaltes des Versicherten in dem klagenden Krankenhaus nur besonders kurzzeitige - Aufnahme des Versicherten auf die Intensivstation des Krankenhauses gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ( § 12 Abs. 1 SGB V ) verstoßen hätte ( so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 22 aE ).

    Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung der Aufnahmeuntersuchung, wenn diese - wie hier geschehen - Hand in Hand mit der aus der Gesamtvergütung zu finanzierenden ambulanten Notfallbehandlung einhergeht und in tatsächlicher Hinsicht von dieser nicht unterschieden werden kann ( Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 24 ).

    Hingegen beruht die vertragsärztliche Verordnung einer vorstationären Behandlung auf der Überlegung, dass eine Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung medizinisch geeignet ist, speziell die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten ( vgl zum saarländischen Landesrecht: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R, RdNr 25 mwN insbesondere auch unter Verweis auf Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2021 - S 9 KR 76/18, RdNr 26 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2023 - L 1 KR 417/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Notfallbehandlung im

    Das Vorhandensein einer die Möglichkeit der Lebensgefahr einschließenden Indikation bei dem Patienten und die Verwendung einzelner technischer Apparaturen, die auch in der Intensivmedizin zum Einsatz kommen, geben der Behandlung im Schockraum nicht bereits das Gepräge einer intensivmedizinischen Behandlung mit der Folge einer vollstationären Eingliederung (Anschluss an BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R = BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85).

    Die Kammer schließe sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem neuesten Urteil vom 18. Mai 2021 (B 1 KR 11/20 R) zur kurzzeitigen Krankenhausbehandlung im Schockraum an.

    Zu Unrecht begrenze die Klägerin die Entscheidung des BSG vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - auf die dortige Verlegung.

    Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich nicht die tatsächliche Behandlungsdauer im Krankenhaus, sondern die zur Zeit der Aufnahmeentscheidung auf Grundlage des hierbei getroffenen Behandlungsplans prognostizierte Behandlungsdauer (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Sie kann sich vielmehr auch aus der bereits eingeleiteten Behandlung selbst ergeben, etwa wenn ein Schwerverletzter bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus sofort für eine Notoperation vorbereitet oder sofort auf die Intensivstation verbracht wird (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R).

    Denn neben der akuten Erstversorgung hat der behandelnde Krankenhausarzt im Rahmen der Notfallbehandlung - wie bei jeder Aufnahmeuntersuchung - zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und in seinem Krankenhaus überhaupt durchgeführt werden kann (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R).

    Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 15ff; betreffend die Vergütung der Leistungen aus der Gesamtvergütung unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R).

    Insbesondere sind keinerlei weitergehende Prozeduren wie etwa eine Notoperation (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 17) durchgeführt worden.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung einer Aufnahmeuntersuchung, da diese Hand in Hand mit der aus der Gesamtvergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu finanzierenden ambulanten Notfallbehandlung einhergeht und von dieser nicht unterschieden werden kann (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 24).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - L 7 KA 70/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Notfallbehandlung -

    Eine konkludente (stationäre) Aufnahmeentscheidung wird nicht durch die Intubation und Beatmung eines Versicherten getroffen, wenn dies im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung mit dem Ergebnis einer Weiterverweisung lediglich dazu dient, den Zustand des Patienten zu stabilisieren und seine Transportfähigkeit aufrechtzuerhalten (BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R = BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85).

    Als "Aufnahme" wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Die Aufnahmeentscheidung auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig z.B. durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und ähnliches dokumentiert (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, Rn. 11; Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 22; Urteil vom 19. September 2013, B 3 KR 34/12 R, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

    Die Aufnahme in das Krankenhaus kann ausdrücklich erklärt werden oder sich konkludent aus der eingeleiteten Behandlung selbst ergeben (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, Rn. 13; Bockholdt, in Hauck/Noftz, SGB V, § 109, Rn. 159a).

    Eine Aufnahmeentscheidung ist auch bei Einlieferung eines Patienten in das Krankenhaus durch den Rettungsdienst erforderlich (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Patient nach der prognostischen Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Notfallbehandlungsmaßnahmen stellen aber nach dem Urteil des BSG in einem vergleichbaren Fall - Einlieferung mit Rettungswagen wegen neurologischen Auffälligkeiten, Labor, CT, Überwachung und künstliche Beatmung bis zur Verlegung - keine stationäre Behandlung dar, wenn sie im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung mit dem Ergebnis einer Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus lediglich dazu dienen, den Zustand des Patienten zu stabilisieren und seine Transportfähigkeit aufrechtzuerhalten (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, dort Rn. 14).

    Betrachtet man diese Behandlungsmaßnahmen, kann nicht von einer Inanspruchnahme spezifischer stationärer Krankenhausleistungen ausgegangen werden (so im Ergebnis auch das BSG in dem Fall, in dem die Beatmung sich an die diagnostischen Maßnahmen anschloss, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, dort Rn. 21).

  • SG Aachen, 19.10.2021 - S 13 KR 119/21
    Der vorliegende Sachverhalt sei anders gelagert als der vom Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 18.05.2021 (B 1 KR 11/20 R) beurteilte Fall.

    Sie verweist hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 18.05.2021 (B 1 KR 11/20 R).

    Maßgeblich ist hierbei nicht die tatsächliche Behandlungsdauer im Krankenhaus, sondern die zur Zeit der Aufnahmeentscheidung auf Grundlage des hierbei getroffenen Behandlungsplans prognostizierte (BSG, Urteil vom 18.05.2021 B 1 KR 11/20 R - m.w.N.).

    Sie kann sich auch aus der bereits eingeleiteten Behandlung selbst ergeben, etwa wenn ein Schwerverletzter bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus sofort für eine Notoperation vorbereitet oder sofort auf die Intensivstation verbracht wird (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R).

    Dennoch ist die nachfolgende stationäre Behandlung immer von der vorausgehenden Aufnahmeuntersuchung zu unterscheiden, die je nach Lage des Einzelfalls sehr kurz, aber auch sehr intensiv sein kann (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R).

    Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R).

    Vielmehr setzt die vollstationäre Behandlung auch im Fall der Intensivmedizin eine entsprechende Aufnahme in das behandelnde Krankenhaus voraus, das heißt die Entscheidung, den Versorgungsauftrag für Intensivmedizin wahrnehmen zu wollen (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2024 - L 4 KR 1217/22
    Eine einmal auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R - juris, Rn. 13).

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 12).

    Ein Krankenhaus behandelt auch nicht deshalb bereits zwingend stationär, weil es den Patienten parallel zur Aufnahmeuntersuchung notfallmäßig mitbehandeln muss (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 14).

    Mit Urteil vom 29. August 2023 (B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 17 ff.) hat das BSG die enge Auslegung des § 39 SGB V, wonach eine stationäre Aufnahme selbst dann zu verneinen und grundsätzlich eine ambulante Notfallbehandlung anzunehmen sei, wenn die parallel zur Aufnahmediagnostik stattfindende Notfallbehandlung die personellen und sächlichen Ressourcen des Krankenhauses in hohem Maße beansprucht (so noch zur Behandlung im "Schockraum" BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 17) aufgegeben.

  • BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 4/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung eines Patienten in ein

    Insbesondere hat das LSG nicht festgestellt, ob die Versicherte vor der "Verlegung" in das Universitätsklinikum tatsächlich bereits in das wohnortnahe Krankenhaus aufgenommen, dh auf der Grundlage einer Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes physisch und organisatorisch in das spezifische Krankenhausversorgungssystem eingegliedert worden ist, oder ob sie von dort - ggf nach einer ambulanten Notfallbehandlung - ohne stationäre Aufnahme sogleich in das Universitätsklinikum weiterverwiesen worden ist (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 10 ff) .
  • SG Aurich, 12.12.2023 - S 48 KR 218/18

    Abgrenzung von ambulanter zu stationärer Versorgung; hämorrhagisch; ischämisch;

    Die Abgrenzung der vollstationären von der ambulanten Versorgung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe hierzu und im Folgenden: BSG, Urt. v. 18.05.2021, Az: B 1 KR 11/20 R, Rn. 11mwN, zit. nach juris) zunächst durch die Aufnahme in das Krankenhaus.

    Ausgeschlossen ist eine vergütungswirksame stationäre Aufnahme in das Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu und im Folgenden: BSG, Urt. v. 18.05.2021, Az: B 1 KR 11/20 R, BSGE 132, 137-143, SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, SozR 4-2500 § 39 Nr. 33, Rn. 17, zit. nach juris) indes grundsätzlich, wenn die Aufnahmeuntersuchung ergibt, dass eine Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus medizinisch erforderlich ist.

    Zu einer Weiterverweisung kann es daher auch in den Fällen kommen, in denen Versicherte als Notfall mit einem Rettungswagen durch einen Notarzt in ein Krankenhaus eingeliefert werden, das aufgrund der Aufnahmeuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass es über keinen Versorgungsauftrag für die medizinisch erforderliche stationäre Behandlung verfügt (siehe hierzu und im Folgenden: BSG, Urt. v. 18.05.2021, Az: B 1 KR 11/20 R, Rn. 13ff., zit. nach juris).

    Ausgenommen von dem aufgezeigten Grundsatz hat das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 18.05.2021, Az: B 1 KR 11/20 R, Rn. 17, zit. nach juris) bislang eine Notoperation zur Herstellung der Transportfähigkeit oder eine rund zehnstündige Aufnahme auf einer Intensivstation.

    Da die Entscheidungsgründe der jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 29.08.2023, Az: B 1 KR 15/22 R) noch nicht veröffentlicht sind und Teile der verlautbarten Entscheidung ("hohe Intensität der eingesetzten Mittel") in einem (scheinbaren) Widerspruch zur vorangegangenen Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 18.05.2021, Az: B 1 KR 11/20 R, BSGE 132, 137-143, SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, SozR 4-2500 § 39 Nr. 33, Rn. 17, zit. nach juris) mit der Aussage, dass es auf den Mitteleinsatz nicht ankäme ("ungeachtet der eingesetzten Mittel") steht oder zumindest stehen kann, sind weitere Ansätze zur aufgezeigten Abgrenzung von stationärer zu ambulanter Behandlung ergänzend heranzuziehen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2021 - L 10 KR 776/20

    Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen

    Diese wird nach außen regelmäßig zB durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und ähnliches dokumentiert (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 1 KR 11/20 R (Terminsbericht), Urteil vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - juris Rn 13, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 22).

    Mit einer Behandlung in der Notfallambulanz ist ersichtlich noch keine Aufnahme verbunden (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris, Rn 22 - Das BSG hat nicht einmal die Behandlung einer Patientin im Schockraum mit Beatmung als stationäre Behandlung angesehen, vgl BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 1 KR 11/20 R, Terminsbericht).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 11 KR 542/18

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 11 KR 542/18
  • SG München, 11.10.2023 - S 39 KR 1723/22

    Vertragsärztliche Versorgung, Vollstationäre Krankenhausbehandlung, Vorstationäre

  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 20/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Syndikusrechtsanwalt, der für eine Behörde

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2004 - L 4 KR 228/01
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